Satzung
des Schützenvereins Eppenrod e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins:
Der am 27. Februar 1980 in Eppenrod gegründete Schützenverein führt den Namen
Schützenverein Eppenrod e.V.
Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes, des Deutschen Schützenbundes und des Sportbundes Rheinland e.V. deren Satzungen er anerkennt. Der Verein hat seinen Sitz in 65558 Eppenrod. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und der Abgabenordnung 1977.
Sinn und Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss aller am Schießsport interessierten Personen auf demokratischer Basis. Seine Ziele verwirklicht er insbesondere durch:
a) die Pflege des Schießsportes als Leibesübung
b) die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses im Schießsport
c) die Errichtung und Unterhaltung einer Schießstätte
d) die Ausrichtung, Durchführung und Teilnahme an Wettkämpfen u. Meisterschaften
e) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine besonderen oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern über 18 Jahre
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
c) passiven Mitgliedern (Förderer des Schießsportes)
d) Ehrenmitgliedern
Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können aufVorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Entscheidung über die Neu-Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand erfolgt schriftlich ohne Begründung.
Der Eintritt in den Verein erfolgt gegen eine Gebühr die von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Aufnahmegebühr ist fällig bei Zahlung des ersten Mitgliederbeitrages.Der monatliche Mitgliederbeitrag wird alljährlich von der Generalversammlung im Voraus bestimmt.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen die Anlagen, Gerätschaften und Gegenstände des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.
Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebeserlassenen Anordnungen zu beachten und zu respektieren.
Jedes Mitglied über 18 Jahren besitzt Stimm - und Wahlrecht.
§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe des Sportausweises und den sonstigen, auf die Mitgliedschaft des Vereins befristete ausgestellten Bescheinigungen , schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schlusse eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
Das Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober
Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens (Verstoß gegen Schieß oder Standordnung)
d. wegen unehrenhafter Handlungen, Verlust der bürgerrechtlichen Ehrenrechte und bei Schädigung des Vereins, sei es in vermögensrechtlicher oder im Ansehen.
Der Vorstand bestimmt auch die Frist, mit deren Ablauf der Ausschluss wirksam wird.
Berufung an die Mitgliederversammlung bleibt freigestellt. Der Ausschluss ist rechtskräftig mit der angegebenen Frist, auch wenn Berufung eingelegt wird. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
Ein Mitglied hat keinen Anspruch an das Vereinsvermögen oder Rückerstattung der gezahlten Beiträge bei erlöschen der Mitgliedschaft.
§ 7
Leitung des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer, 2 Schießleitern als Sportwarte, dem Gerätewart sowie je einen Stellvertreter für Schriftführer und Kassierer. Der Vorstand und ferner 2 Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung auf 1 Jahr mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Vorstandswahl erfolgt in geheimer Abstimmung und wird von einem zu wählendenWahlvorstand vorgenommen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch ein Ersatzmitglied zu wählen. Mitglieder, die zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden, haben Sitz und Stimme im Vorstand.
Der Vorstand ist zur Fassung von Beschlüssen und zur Führung der Geschäfte insoweit zuständig, als dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und tritt zusammen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, mindestens jedoch alle drei Monate.
Der 1. Vorsitzende beruft nach seinem Ermessen oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes den Vorstand schriftlich oder mündlich, leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen, vollzieht ihre Beschlüsse, beruft bei Bedarf die gewählten Stellvertreter der Vorstandsmitglieder in den Vorstand und vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach Außen.
Der Kassierer besorgt das Kassenwesen des Vereins, hierzu gehören insbesondere: das Einziehen der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge, zugesagte Sonderspenden, vierteljährlicher Bericht an den Vorstand und über den Stand der Kasse unter Vorlage der Belege; Bezahlung der vom Vorstand genehmigten Rechnungen, Rechnungsbelegung für die Mitgliederversammlung, Aufstellung von Kostenvoranschlägen für besondere Anlässe und und für das nächste Geschäftsjahr.
Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten, fertigt die Sitzungsberichte an, erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.
Die Schießleiter leiten den Sport unter evtl. Beziehung geeigneter Hilfskräfte nach der Sportordnung des Verbandes.
§ 8
Jahreshauptversammlung
Alljährlich am Schluß des Geschäftsjahres, außerdem wenn es der Vorstand wünscht oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks es verlangt, muß eine Jahreshauptversammlung bzw. eine Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Einladung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand. Diese muß spätestens 8 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse erfolgen. Die Tagesordnung ist vor Beginn der Versammlung aufzulegen. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a.) Jahresbericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b.) Erteilung der Entlastung an den Vorsitzenden in rechnerischen Fragen des Geschäftsjahres unter Übernahme der Verantwortlichkeit auf alle Vereinsmitglieder
c.) Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer (für 1 Jahr)
d.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
e.) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühren
f.) Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern
g.) Verschiedenes
Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Jugendliche Mitglieder haben in den Versammlungen und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Generalversammlung. Anträge von Mitgliedern sind mindestens 4 Tage vor der Generalversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen.
§ 9
Beurkundung der Beschlüsse:
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist vom Schriftführer Protokoll zu führen,welches von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse in der Generalversammlung oder Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.
§ 10
Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von zwei dritteln der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, schriftlich gefordert hat.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich festzuhalten.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen ihn weiterzuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhänderich auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in der Satzung bestimmten Zwecke wiederverwendet werden kann.
Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Vorstehende Satzung wurde beschlossen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Eppenrod den 11.Juni 1980 gez. Unterschriften im Original
1,) Gerhard Kasper
2.) Jürgen Geis
3.) Karl Klein
4.) Beate Mäncher
5.) Hans Handwerker
6.) Edwin Sukdolak
7.) Günter Ferdinand